LEG's und virtueller ZEV
- Nino Rutishauser
- 3. Apr.
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 1. Aug.
Um das Stromnetz zu entlasten, soll Solarstrom möglichst direkt vor Ort verbraucht werden. Ab 2025 bzw. 2026 treten mit dem neuen Stromgesetz zwei wichtige Neuerungen in Kraft, die das bisher bekannte ZEV-Modell erweitern und die lokale Nutzung von Solarstrom erleichtern. Der aktuelle Informationsstand basiert auf der neuen Verordnungsänderung, welche am 01.01.2026 in Kraft tritt.
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) seit 2018
Ein ZEV ermöglicht es Haushalten oder Gebäuden auf demselben Grundstück, den lokal produzierten Solarstrom gemeinsam zu nutzen. Beispielsweise können Mieter in einem Mehrfamilienhaus den Solarstrom vom Dach nutzen, ohne dass Ihnen die Solaranlage gehört. Überschüssiger Strom wird ins Netz eingespeist.
Teilnahmebedingungen und technische Voraussetzungen:
Alle Beteiligten müssen über denselben Hausanschluss ans Stromnetz angeschlossen sein und auf demselben Grundstück sein (selbe Parzelle oder baulich verbunden)
Jeder Teilnehmende braucht einen intelligenten Stromzähler (Smart Meter) zur Erfassung von Verbrauch und ggf. Produktion
Organisatorische Voraussetzungen
Der ZEV muss eine organisatorische Form (z. B. Genossenschaft oder Verein) annehmen und/oder durch einen Vertrag geregelt werden.
Abrechnungssystem: Es muss eine Lösung für die Verrechnung des gemeinsamen Eigenverbrauchs vorhanden sein.
Anmeldung beim Netzbetreiber: Der ZEV muss beim lokalen Verteilnetzbetreiber angemeldet und technisch eingebunden werden.
Verantwortliche Stelle: Es muss eine Ansprechperson oder Organisation geben, die den ZEV gegenüber dem Netzbetreiber vertritt.
Die Rolle des Verteilnetzbetreibers (VNB)
Der VNB betrachtet den Zusammenschluss als einen einzigen Kunden, unabhängig davon, wie viele Haushalte oder Betriebe beteiligt sind. Für den zusätzlichen Strombezug vom VNB und die Stromproduktion innerhalb des ZEVs haften alle Teilnehmenden solidarisch, das heisst: Jeder Teilnehmende haftet für die gesamten Verbindlichkeiten aller Teilnehmenden gegenüber dem VNB. So wird die Abrechnung vereinfacht, die Verantwortung aber gemeinschaftlich getragen.
Vorteile & Herausforderungen
Vorteile | Herausforderungen |
Günstigeren Solarstrom für alle Beteiligten (Preis kann zwischen Marktpreis und Einspeisetarif festgelegt werden) | Hoher administrativer Aufwand durch Planung, Verwaltung und Betrieb |
Keine Netznutzungskosten | Hohe Anfangsinvestitionen für Solaranlage, evtl. Batteriespeicher und Technik |
Unabhängiger vom zentralen Stromnetz durch lokale Stromproduktion | Koordination der Teilnehmenden |
Beitrag zur Energiewende und mehr Nachhaltigkeit | Bestehende Gebäude müssen oft kostspielig umgebaut werden |
Mieter und Mieterinnen können von Solarstrom profitieren | Solidarische Haftung für Restverbrauch im ganzen ZEV |
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) seit 2025
Der virtuelle Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) erweitert das bisher bekannte ZEV-Modell: Er ermöglicht es, lokal produzierten Solarstrom über die Parzellengrenze hinweg zu nutzen. Alle Liegenschaften, die am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind, können den Solarstrom kostenlos über das Stromnetz handeln. Der grosse Vorteil: Auch bestehende Liegenschaften können ohne aufwendige Umbauten oder Zählerwechsel Teil eines vZEV’s werden.
Teilnahmebedingungen und technische Voraussetzungen:
Alle Beteiligten müssen am gleichen Netzanschlusspunkt (oft Trafo oder Verteilerkasten) ans Stromnetz angeschlossen sein.
Jeder Teilnehmende braucht einen intelligenten Stromzähler (Smart Meter) zur Erfassung von Verbrauch und ggf. Produktion
Organisatorische Voraussetzungen
Der vZEV muss eine organisatorische Form (z. B. Genossenschaft oder Verein) annehmen und/oder durch einen Vertrag geregelt werden.
Abrechnungssystem: Es muss eine Lösung für die Verrechnung des gemeinsamen Eigenverbrauchs vorhanden sein.
Anmeldung beim Netzbetreiber: Der vZEV muss beim lokalen Verteilnetzbetreiber angemeldet und technisch eingebunden werden.
Verantwortliche Stelle: Es muss eine Ansprechperson oder Organisation geben, die den vZEV gegenüber dem Netzbetreiber vertritt.
Die Rolle des Verteilnetzbetreibers (VNB)
Genau gleich wie beim ZEV: Der VNB betrachtet den virtuellen Zusammenschluss als einen einzigen Kunden, unabhängig davon, wie viele Haushalte oder Betriebe beteiligt sind. Für den zusätzlichen Strombezug vom VNB und die Stromproduktion innerhalb des vZEVs haften alle Teilnehmenden solidarisch, das heisst: Jeder Teilnehmende haftet für die gesamten Verbindlichkeiten aller Teilnehmenden gegenüber dem VNB. So wird die Abrechnung vereinfacht, die Verantwortung aber gemeinschaftlich getragen.
Vorteile & Herausforderungen
Vorteile | Herausforderungen |
Günstigeren Solarstrom für alle Beteiligten (Preis kann zwischen Marktpreis und Einspeisetarif festgelegt werden) | Hoher administrativer Aufwand durch Planung, Verwaltung und Betrieb |
Keine Netznutzungskosten | Hohe Anfangsinvestitionen für Solaranlage, evtl. Batteriespeicher und Technik |
Unabhängiger vom zentralen Stromnetz durch lokale Stromproduktion | Koordination der Teilnehmenden |
Keine kostspieligen Umbauarbeiten | Bestehende Gebäude müssen oft kostspielig umgebaut werden |
Mieter sowie Nachbaren können von Solarstrom profitieren | Solidarische Haftung für Restverbrauch im ganzen ZEV |
Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) ab 2026
Mit dem revidierten Stromgesetz können sich Eigentümer von Solaranlagen mit Stromkunden aus derselben Gemeinde zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen. Über das öffentliche Stromnetz können sie sich untereinander zu einem reduzierten Tarif mit Solarstrom versorgen.
Gesetzliche und technische Voraussetzungen:
Technisch-geografische Zugehörigkeit: Alle Teilnehmenden müssen in derselben Gemeinde ansässig und auf der Nieder- und Mittelspannungsebene am Stromnetz desselben Netzbetreibers angeschlossen sein, sprich sich im selben Netzgebiet befinden.
Die jährliche Stromproduktion innerhalb der LEG muss mindestens 5 % der gesamten Anschlussleistung aller teilnehmenden Verbraucher entsprechen.
Es kann mehrere LEG pro Gemeinde geben. Ein Teilnehmer (Produzent oder Verbraucher) kann an maximal einer LEG teilnehmen.
Alle Teilnehmenden müssen über einen Smart Meter verfügen.
Organisatorische Voraussetzungen
Die LEG muss eine organisatorische Form (z. B. Genossenschaft oder Verein) annehmen und/oder durch einen Vertrag geregelt werden.
Abrechnungssystem: Es muss eine Lösung für die Verrechnung des gemeinsamen Eigenverbrauchs vorhanden sein.
Anmeldung beim Netzbetreiber: Die LEG muss beim lokalen Verteilnetzbetreiber angemeldet und technisch eingebunden werden.
Verantwortliche Stelle: Es muss eine Ansprechperson oder Organisation geben, die die LEG gegenüber dem Netzbetreiber vertritt.
Die Rolle des Verteilnetzbetreibers (VNB)
Der VNB spielt eine zentrale Rolle in der LEG: Er bewirtschaftet das Stromnetz und gewährt den Teilnehmern für ihren selbst produzierten und genutzten Strom einen reduzierten Netznutzungstarif. Wird der Strom auf derselben Netzebene verbraucht, wie er produziert wird, beträgt diese Reduktion 40 % auf den regulären Preis. Wechselt der Strom die Netzebene, sinkt die Reduktion auf 20 %.
VNB können aus eigener Initiative oder auf Verlangen der LEG die Netznutzung und den zusätzlich benötigten Strom als Sammelrechnung der Gemeinschaft in Rechnung stellen. Die Rechnung ist transparent nach dem individuellen Verbrauch aufgeschlüsselt. Trotz der gebündelten Abrechnung bleibt jeder Teilnehmer weiterhin selbst Schuldner gegenüber dem VNB und die Gemeinschaft haftet somit nicht im Namen der Endverbraucher.
Vorteile & Herausforderungen
Vorteile | Herausforderungen |
Günstigeren Solarstrom für alle Beteiligten: Preis kann zwischen Marktpreis und Einspeisetarif festgelegt werden | Hoher administrativer Aufwand durch Planung, Verwaltung und Betrieb |
Reduzierte Netznutzungskosten: 40 % auf der gleichen Netzebene, 20 %, wenn über mehrere Ebenen* | Durch die wachsende Zahl an Solaranlagen entsteht in vielen Gemeinden tagsüber ein zunehmender Solarstrom-Überschuss, der entweder gespeichert oder ins überlastete Netz eingespeist werden muss. |
Unabhängiger vom zentralen Stromnetz durch lokale Stromproduktion | Hohe Anfangsinvestitionen für Solaranlage, evtl. Batteriespeicher und Technik |
Förderung lokaler und nachhaltiger Energieproduktion | Koordination der Teilnehmenden |
Alle Einwohner und Einwohnerinnen können vom Solarstrom profitieren | Wirtschaftlichkeit nicht garantiert (abhängig vom Eigenverbrauch) |
*Kosten für Systemdienstleistungen, Stromreserve, Netzzuschlag, Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen werden ohne Abschlag verrechnet
ZEV und LEG im Vergleich

Vorteile beider Modelle
Der Eigenverbrauch von Solarstrom wird erhöht, was grössere Anlagen wirtschaftlicher macht
Mehr Haushalte und Unternehmen profitieren vom günstigen Solarstrom
Die gemeinschaftliche Nutzung macht Bürgerbeteiligungs-Modelle möglich
Die wichtigsten Unterschiede
Mit den neuen gesetzlichen Grundlagen entstehen zwei verschiedene Modelle für gemeinschaftlichen Stromverbrauch. Beide ermöglichen es mehreren Parteien, gemeinsam Solarstrom zu nutzen – unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten:
Teilnahmebedingungen
Teilnehmende von einem LEG müssen in derselben Gemeinde ansässig, dem gleichen Netzgebiet zugehörig und auf denselben Netzebenen ans Stromnetz angeschlossen sein.
Beteiligte in einem (v)ZEV müssen auf demselben Grundstück (ZEV) oder demselben Netzanschlusspunkt (vZEV) angeschlossen sein.
Vertragsverhältnis mit dem Verteilnetzbetreiber
In einer LEG bleiben alle Teilnehmenden weiterhin direkt Kunden des Verteilnetzbetreibers.
In einem ZEV übernimmt eine zentrale Stelle (z. B. der Eigentümer der Solaranlage) das Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber für die ganze Gemeinschaft. Der Verteilnetzbetreiber stellt nur noch eine Stromabrechnung für das gesamte ZEV aus.
Haftung
In einer LEG haftet jede teilnehmende Partei nur für den eigenen Strombezug.
In einem ZEV haften alle Teilnehmenden gemeinsam (solidarisch) gegenüber dem Netzbetreiber für Netzgebühren und Stromlieferung.
Fazit
Diese Unterschiede betreffen vor allem die Organisation und Verantwortung. Je nach Situation kann das eine oder andere Modell geeigneter sein. Nachfolgend der detaillierte Vergleich der drei Modelle:
Merkmal | ZEV | ZEV virtuell | LEG | |
Verantwortung Messwesen Produktion und Gesamtverbrauch | VNB | VNB | VNB | |
Verantwortung Messwesen Verbrauch Teilnehmende | ZEV | ZEV | VNB | |
Abrechnung interner Strom | ZEV | ZEV | LEG/VNB | |
Abrechnung Reststrom, Netznutzung, Abgaben | ZEV | ZEV | VNB | |
Nutzung öffentliches Netz | nein | teilweise | ja | |
Vergünstigung auf Netznutzung für internen Strom | 100 % | 100 % | 40%/20% | |
Vergünstigung auf Abgaben für internen Strom | 100 % | 100 % | keine | |
Netzzugang zum freien Strommarkt | ZEV | ZEV | Teilnehmende | |
Vertragsverhältnisse mit VNB | ZEV | ZEV | LEG, Teilnehmende | |
Solidarhaftung aller Teilnehmenden gegenüber VNB | ja | ja | nein |
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