
Gemeinsam unabhängig: Mit LEGs zur nachhaltigen Zukunft
Strom aus der Nachbarschaft – Was sich mit Lokalen Energiegemeinschaften (LEG) in der Schweiz ändert
Stellen Sie sich vor, Sie könnten den Strom vom Dach des Gemeindehauses, der Schule oder vom Nachbarn direkt nutzen – sauber, lokal produziert und fair abgerechnet. Genau das soll ab Januar 2026 mit sogenannten Lokalen Energiegemeinschaften (LEG) möglich sein.
In den nächsten Jahren verändert sich der Schweizer Strommarkt stark. Neue Regeln machen es einfacher, lokale Solarenergie gemeinsam zu nutzen. Das bringt diverse Vorteile – für Gemeinden, Hauseigentümer*innen und alle, die etwas zur Energiewende beitragen wollen.
Warum braucht es Veränderungen im Schweizer Strommarkt?
Wir Schweizer haben uns mit der Energiestrategie 2050 das Ziel gesetzt, schrittweise auf erneuerbare Energiequellen umzustellen und bis 2050 eine klimaneutrale Schweiz zu erreichen. Ein zentraler Bestandteil dieser Strategie ist der Atomausstieg, der eine grosse Lücke in unserer Stromproduktion hinterlässt. Gleichzeitig steigt der Stromverbrauch z. B. durch elektrisches Heizen oder Autofahren.
Die Herausforderung ist deutlich: Wir benötigen bis 2050 rund doppelt so viele erneuerbare Stromerzeugungsanlagen wie heute, um die Lücke zu schliessen und unseren wachsenden Bedarf nachhaltig zu decken.
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Die Lösung: Mehr Strom aus Sonne, Wasser und Wind. Dabei soll die Solarenergie ein zentral sein. Doch damit das funktioniert, braucht es mehr Solaranlagen, bessere Speicherlösungen und modernere Stromnetze. Im Sommer 2024 haben 68,7 % der Schweizer Stimmbürger und Bürgerinnen den Mantelerlass, das neue Stromgesetz angenommen. Anschliessend hat der Bundesrat neue Regeln beschlossen, die ab 2025 und 2026 gelten. Viele dieser Neuerungen, bieten Chancen für die Solarenergie.
Was ist neu ab 2025/2026?
Mit den neuen Regeln wird die Solarenergie noch attraktiver. Hier die wichtigsten Punkte:
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Mehr Unterstützung für Solaranlagen: Wer eine Anlage baut, bekommt mehr finanzielle Hilfe.
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Bessere Bezahlung für eingespeisten Solarstrom: Damit sich die Investition lohnt, werden Mindestpreise eingeführt.
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Virtuelle Zusammenschlüsse: Mehrere Haushalte können Solarstrom gemeinsam nutzen, auch wenn sie nicht direkt nebeneinander wohnen.
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Lokale Energiegemeinschaften (LEGs): Neu dürfen sich Haushalte, Gewerbe und öffentliche Gebäude zusammenschliessen und lokal erzeugten Strom gemeinsam nutzen.
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Flexible Strompreise: Wer Strom nutzt, wenn das Netz wenig belastet ist, profitiert von günstigeren Tarifen.
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Was ist eine Lokale Energiegemeinschaft?
Eine LEG ist ein Zusammenschluss von Menschen oder Gebäuden, die gemeinsam Energie erzeugen und nutzen, zum Beispiel mit Solaranlagen auf dem Schulhaus, dem Werkhof oder einem Mehrfamilienhaus.
Der Clou: Der Strom wird möglichst dort verbraucht, wo er produziert wird. Das spart Geld, schont das Netz und macht Gemeinden unabhängiger.
Welche Vorteile bringt das?
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Tiefere Stromkosten durch direkte Nutzung von lokalem Solarstrom
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Mehr Unabhängigkeit von grossen Energieversorgern
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Mehr Klimaschutz durch den Einsatz von sauberem Strom
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Stärkere lokale Gemeinschaft durch gemeinsame Projekte
Welche Herausforderungen gibt es?
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Natürlich ist das Ganze nicht nur einfach. Damit ein LEG umgestzt werden kann, braucht es Smart Meter in allen beteiligten Gebäuden, eine effiziente Datenverarbeitung und klare Absprachen zwischen allen Beteiligten. Um Strom lokal zu erzeugen, müssen Solaranlagen finanziert, geplant und betrieben werden. Idealerweise wird zusätzlich ein Batteriespeicher installiert, um den Strom den Einwohner am Abend und in der Nacht zur Verfügung zu stellen und das Netz zu stabiliseren. In einigen Fällen müssen sogar die Stromnetze angepasst oder erneuert werden. Deshalb ist es entscheidend, dass sich Gemeinden und Fachleute frühzeitig zusammensetzen und sich gemeinsam vorbereiten.
Wie kann unsere Gemeinde mitmachen?
Sie fragen sich jetzt: Was müssen wir als Gemeinde tun, um ein LEG zu gründen?
Hier kommen Partnerunternehmen ins Spiel, die sich auf die Umsetzung von LEGs spezialisieren. Sie helfen bei:
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Planung und Finanzierung von Solaranlagen und Batteriespeichern
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Organisation von Energiegemeinschaften
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Umsetzung der neuen Vorschriften
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Technischer Betrieb und Abrechnung
Sie möchten diesen Weg gehen? Wir von der Inova Energy begleiten Sie in der Umsetzung.
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Fazit: Die Zukunft ist lokal
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Mit den neuen Regeln wird es einfacher, gemeinsam Strom zu erzeugen und zu nutzen. Das stärkt unsere Region, schützt das Klima und das Portemonnaie.

Informationen zum aktuellen Wissensstand
Virtuelle ZEVs und LEGs
Damit das Stromnetz geschont wird, soll Solarstrom möglichst direkt vor Ort genutzt werden. Ab 2025 und 2026 gibt es dafür zwei wichtige Neuerungen:
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ab 2025
Der virtuelle Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ermöglicht es, das bestehende Stromnetz kostenlos für den gemeinsamen Eigenverbrauch mit Ihren Nachbaren zu nutzen. Alle Gebäude, die über einen Smart Meter verfügen und am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind, können sich zu einem vZEV zusammenschliessen. Dabei werden die Stromproduktion und der Verbrauch aller Beteiligten zusammengeführt und vom Verteilnetzbetreiber wie ein einziges Gebäude behandelt. Der Vorteil: Auch bestehende Liegenschaften können ohne aufwendige Umbauten oder Zählerwechsel Teil eines vZEVs werden.
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Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) ab 2026
Mit dem revidierten Stromversorgungsgesetz können mehrere Gebäude innerhalb derselben Gemeinde, desselben Netzgebiets und auf derselben Netzebene eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft bilden. Über das öffentliche Stromnetz können sie sich untereinander zu einem reduzierten Tarif mit Solarstrom versorgen. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmenden mit einem Smart Meter ausgestattet sind.
Vorteile beider Modelle
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Der Eigenverbrauch von Solarstrom wird erhöht, was grössere Anlagen wirtschaftlicher macht
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Mehr Haushalte und Unternehmen profitieren vom günstigen Solarstrom
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Die gemeinschaftliche Nutzung macht Bürgerbeteiligungs-Modelle möglich
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Noch nicht abschliessend geregelt (Stand Verordnungsentwurf)
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Höhe des Abschlags auf die Netznutzungsgebühr: Vorgesehen sind 30 Prozent, beziehungsweise 15 Prozent, wenn der Strom über mehrere Netzebenen transportiert werden soll.
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Mindestgrösse der Stromproduktion: Der Anteil an Elektrizitätserzeugung muss mindestens 20 Prozent der Anschlussleistung betragen

LEG und ZEV | © energie-experten.ch / Grafik: Faktor Journalisten
ZEV und LEG im Vergleich: Die wichtigsten Unterschiede
Mit den neuen gesetzlichen Grundlagen entstehen zwei verschiedene Modelle für gemeinschaftlichen Stromverbrauch. Beide ermöglichen es mehreren Parteien, gemeinsam Solarstrom zu nutzen – unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten:
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Vertragsverhältnis mit dem Verteilnetzbetreiber
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In einer LEG bleiben alle Teilnehmenden weiterhin direkt Kunden des Verteilnetzbetreibers.
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In einem ZEV übernimmt eine zentrale Stelle (z. B. die Eigentümerschaft) das Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber für die ganze Gemeinschaft.
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Haftung
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In einer LEG haftet jede teilnehmende Partei nur für den eigenen Strombezug.
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In einem ZEV haften alle Teilnehmenden gemeinsam (solidarisch) gegenüber dem Netzbetreiber für Netzgebühren und Stromlieferung.
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Diese Unterschiede betreffen vor allem die Organisation und Verantwortung – und damit auch den Aufwand für Verwaltung und Abrechnung. Je nach Situation kann das eine oder andere Modell geeigneter sein.​​​

LEG und ZEV | © energie-experten.ch

Rückliefertarife
Die Abnahmevergütung – auch Rückliefertarif genannt – bezeichnet die Entschädigung, die Anlagenbetreiber für den ins Netz eingespeisten Strom erhalten. Heute unterscheiden sich diese Tarife stark zwischen den über 600 Verteilnetzbetreibern in der Schweiz.
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Ab 2026 wird sich das ändern:
Neu richtet sich die Vergütung nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Für kleinere Anlagen mit bis zu 150 Kilowatt Leistung ist zudem eine Mindestvergütung vorgesehen. Diese soll sicherstellen, dass auch bei sehr tiefen Marktpreisen die Investitionen langfristig tragbar bleiben. Die Höhe orientiert sich an der Amortisation typischer Referenzanlagen über deren Lebensdauer.
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Was sich verbessert:
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Einheitlichere Rahmenbedingungen für alle Betreiber von PV-Anlagen
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Schutz vor grossen Preisschwankungen am Strommarkt
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Was noch offen ist:
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Es ist noch unklar, ob Verteilnetzbetreiber die Mehrkosten bei höheren Rückliefertarifen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben dürfen
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Die konkrete Höhe der Minimalvergütungen ist noch nicht festgelegt

Rahmenbedingungen Batteriespeicher
Netzentgelt-Rückerstattung für Batteriespeicher ab 2025
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Für jede Kilowattstunde Strom, die aus dem Netz bezogen wird, fällt heute ein Netznutzungstarif an. Der aktuelle Medianpreis für Haushalte liegt bei 12,71 Rappen pro Kilowattstunde. Bisher waren nur Pumpspeicherwerke davon befreit.
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Ab 2025 kommt es zu einer wichtigen Neuerung:
Das Netzentgelt wird rückerstattet, wenn Strom aus einer Batterie zurück ins Netz eingespeist wird.
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Bei stationären Batteriespeichern wird die Rückerstattung nur für jene Strommenge gewährt, die zuvor aus dem Netz bezogen wurde. Bei mobilen Speichern – etwa bei Elektroautos mit bidirektionalem Laden – wird die gesamte eingespeiste Energiemenge berücksichtigt.
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Vorgesehen ist, dass die Rückerstattung bei netzdienlichem Verhalten bereits ab 2025 gilt. Bei Speichern, die auch für den Eigenverbrauch eingesetzt werden, ist die Rückerstattung ab 2026 geplant.
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Vorteile dieser neuen Regelung​
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Batteriespeicher werden wirtschaftlich attraktiver, vor allem zur Entlastung der Stromnetze
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Elektrofahrzeuge mit bidirektionalem Laden können optimal mit einer Solaranlage kombiniert werden
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Noch offene Punkte​
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Die konkrete Umsetzung der Regelung muss noch durch die Strombranche geklärt werden
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Der Einsatz von Batteriespeichern innerhalb von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften ist noch nicht abschliessend geregelt
Flexibilitätsnutzung
Flexibilität im Stromnetz: Neue Regeln ab 2025​
Damit es in den Verteilnetzen nicht zu Engpässen kommt, wird die flexible Nutzung von Stromerzeugern und Speichern immer wichtiger. Verteilnetzbetreiber sollen gezielt auf diese Flexibilität zugreifen können – beispielsweise um Lastspitzen zu glätten oder lokale Netzüberlastungen zu vermeiden.
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Neu ist, dass klare gesetzliche Vorgaben für diese Nutzung gelten.​
Ab 2025 müssen Verteilnetzbetreiber mit Eigentümerinnen und Eigentümern von Anlagen, die Flexibilität bieten, entsprechende Vereinbarungen treffen. Diese Flexibilität wird entschädigt, sobald sie mehr als drei Prozent der jährlich erzeugten Energiemenge einer Anlage betrifft.
Unterstützung Anschlussleitungen
Netzanschluss für grosse PV-Anlagen wird einfacher​
In ländlichen Gebieten scheitern grosse Photovoltaikanlagen oft am Netzanschluss. Die bestehenden Anschlussleitungen sind häufig zu schwach, um die gesamte Leistung ins Netz einzuspeisen. Die Kosten für notwendige Verstärkungen mussten bisher vollständig vom Anlagenbetreiber getragen werden. Das konnte die Wirtschaftlichkeit solcher Projekte massiv beeinträchtigen.
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Ab 2025 gibt es eine neue Lösung:
Für Photovoltaikanlagen mit einer Anschlussleistung von über 50 Kilowatt sind finanzielle Beiträge für den Ausbau der Anschlussleitungen vorgesehen.
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Das verbessert die Voraussetzungen für grosse Anlagen mit geringen Produktionskosten und geringem Eigenverbrauch – zum Beispiel auf landwirtschaftlichen Gebäuden oder auf Infrastrukturanlagen.
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Noch nicht endgültig geregelt ist die Höhe der Vergütung. Gemäss aktuellem Vernehmlassungsentwurf soll der Beitrag bei 50 Franken pro Kilowatt neu installierter Leistung liegen.
Standard-Strommix
Mehr Nachfrage nach Solarstrom ab 2026 erwartet​
Bislang war das Interesse der Verteilnetzbetreiber an langfristigen Lieferverträgen für Solarstrom eher gering. Das könnte sich ab dem kommenden Jahr ändern, denn neue gesetzliche Vorgaben machen erneuerbare Energien in der Grundversorgung zur Pflicht.
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Ab 2026 gelten neue Mindestanforderungen:
Mindestens 20 Prozent des Stroms, der für die Grundversorgung benötigt wird, müssen aus erneuerbaren Quellen in der Schweiz stammen. Zusätzlich müssen mindestens 75 Prozent der eingesetzten Herkunftsnachweise für das Standardstromprodukt auf inländisch erneuerbarer Energie beruhen.
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Vor allem für Verteilnetzbetreiber ohne eigenen Zugang zu grosser Wasserkraft dürfte dies zu einer steigenden Nachfrage nach Solarstrom führen.
Gleitende Marktprämie
Für Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer installierten Leistung ab 150 Kilowatt gibt es bereits heute Fördermittel in Form einer Einmalvergütung. Diese wird in einem Auktionsverfahren vergeben.
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Ab 2026 steht eine neue Option zur Verfügung:
Anlagenbetreiber können künftig wählen, ob sie wie bisher eine einmalige Investitionshilfe beantragen oder stattdessen an einer Auktion für eine sogenannte gleitende Marktprämie teilnehmen möchten.
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Diese neue Förderform bietet einen wichtigen Vorteil:
Statt einem einmaligen Beitrag erhalten Betreiber eine garantierte Mindestvergütung für den erzeugten Strom über einen Zeitraum von 20 Jahren. Das schafft langfristige Planungssicherheit und macht Investitionen in grosse Anlagen attraktiver.
Fassadenanlagen
Photovoltaik-Anlagen an Fassaden werden immer beliebter, machen aber bisher weniger als ein halbes Prozent der neu installierten Anlagen aus. Dabei bieten sie einen wichtigen Vorteil: Über 40 Prozent der Jahresproduktion fällt in das Winterhalbjahr – also genau dann, wenn Strom besonders gefragt ist.
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Ab 1. Januar 2025 wird der Bau solcher Anlagen attraktiver:
Der Förderbonus für Solaranlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad wurde deutlich erhöht. Für integrierte Fassadenanlagen steigt die Förderung von 250 auf 400 Franken pro Kilowatt installierter Leistung. Für angebaute oder freistehende Anlagen steigt sie von 100 auf 200 Franken.
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Zusätzlich ist ab Mitte 2026 – eventuell auch schon ab Anfang Jahr – eine weitere Vereinfachung geplant:
Mit dem revidierten Raumplanungsgesetz entfällt für Fassadenanlagen grundsätzlich das Baubewilligungsverfahren. Stattdessen genügt ein einfaches Meldeverfahren, wie es bereits bei Dachanlagen erfolgreich eingesetzt wird.
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Was sich verbessert:​
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Höhere finanzielle Anreize fördern den Bau von Fassadenanlagen
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Der Bewilligungsprozess wird einfacher und schneller
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Was noch offen ist:​
Die genauen Regeln für das Meldeverfahren sind noch nicht bekannt. Eine Verordnung dazu wird voraussichtlich im Oktober 2025 veröffentlicht.

Kleiner Titel
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